1. Pinterest: Ein Foto, ein Pin und eine teure Urheberrechtsverletzung
Ein Unternehmen, das handgefertigte Messer und Scheren vertreibt, nutzte Pinterest zur Bewerbung seiner Produkte. Auf einer seiner Pinnwände erschien seit August 2017 eine professionelle Architekturfotografie. Der Fotograf hatte das Bild ursprünglich für ein Architekturbüro erstellt und diesem lediglich einfache Nutzungsrechte für die Veröffentlichung auf der eigenen Website eingeräumt. Eine Nutzung in sozialen Netzwerken oder die Weitergabe entsprechender Rechte an Dritte war nicht gestattet.
Das Unternehmen hatte die Fotografie durch einen Pin in seinen Pinterest-Auftritt aufgenommen. Eine eigene Lizenz des Fotografen lag nicht vor; auch dessen Name wurde nicht genannt. Nach einer anwaltlichen Abmahnung entfernte das Unternehmen das Bild. Die Beklagten verweigerten jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz.
Sie beriefen sich unter anderem darauf, Pinterest habe das Bild zur Nutzung vorgeschlagen. Außerdem seien sie davon ausgegangen, dass die Verwendung von Bildern auf Pinterest kostenlos sei. Das LG Hamburg ließ diese Argumente nicht gelten.Mit Urteil vom 17. September 2026 (Az. 310 O 162/24) hielt es ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrecht. Unternehmen und Geschäftsführer wurden zur Unterlassung sowie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.800 Euro Schadensersatz und 1.134,55 Euro vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
2. Warum kann bereits ein Pinterest-Pin eine Urheberrechtsverletzung sein?
Nach § 19a UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen.Bei Pinterest besteht eine Besonderheit: Ein Pin kann technisch auf eine bereits vorhandene Veröffentlichung verweisen. Das Foto muss also nicht zwingend erneut auf den eigenen Server hochgeladen werden.
Das LG Hamburg stufte auch diese Form der Nutzung als urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung ein. Es orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte, insbesondere am Urteil vom 8. September 2016 (C-160/15, GS Media).
Nach dieser Rechtsprechung kann das Setzen eines Links zu einem ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlichten Werk eine öffentliche Wiedergabe darstellen. Bei einer Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht wird grundsätzlich vermutet, dass der Verlinkende die fehlende Berechtigung kannte. Diese Vermutung ist widerlegbar.Gewerbliche Nutzung begründet besondere Prüfungspflichten
Im Hamburger Verfahren diente die Pinterest-Pinnwand der Bewerbung des Unternehmens und seiner Produkte.Das Gericht ging deshalb von einer Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht aus. Die Beklagten hatten nicht überprüft, ob die Fotografie rechtmäßig veröffentlicht worden war und ob ihre Verwendung auf dem eigenen Pinterest-Auftritt erlaubt war.
Die Vermutung der Kenntnis von der fehlenden Berechtigung konnten sie nicht widerlegen. Entscheidend war damit nicht allein das Setzen des Pins, sondern die Verbindung aus einer nicht autorisierten Ausgangsveröffentlichung, der gewerblichen Nutzung und der unterbliebenen Rechteprüfung.Was gilt bei Re-Pins innerhalb von Pinterest?
Das LG Hamburg stellte ausdrücklich klar, dass es für seine Beurteilung keinen Unterschied mache, ob ein Pin auf eine externe Website oder auf einen anderen Pinterest-Account verweise. Allerdings ist die urheberrechtliche Einordnung von Verlinkungen innerhalb sozialer Netzwerke nicht in allen Konstellationen abschließend geklärt.
Das Gericht verwies selbst auf einen Vorlagebeschluss des LG Köln vom 12. Januar 2026 (Az. 14 O 133/23). Darin geht es um die Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe auch auf bestimmte Linksetzungen innerhalb einer Social-Media-Plattform anwendbar ist.
Das LG Hamburg sah den eigenen Fall anders gelagert: Hier ging es nicht um einen schnelllebigen, meinungsbezogenen Beitrag, sondern um die dauerhafte Bebilderung eines gewerblichen Unternehmensauftritts. Diese Unterscheidung ist wichtig. Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Form des Teilens fremder Inhalte in sozialen Netzwerken automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt.3. „Pinterest hat mir das Bild empfohlen“ – warum das nicht genügt
Besonders praxisrelevant ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Empfehlung des Bildes durch die Plattform.Die Beklagten hatten geltend gemacht, die Fotografie sei ihnen von Pinterest zur weiteren Verwendung vorgeschlagen worden.
Das Gericht hielt dazu fest:„Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt [...] weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform.“(LG Hamburg, Urteil vom 17.09.2026 – 310 O 162/24, Rn. 43)
Eine Empfehlung durch den Plattformbetreiber ist also kein verlässlicher Nachweis dafür, dass der Nutzer über die erforderlichen Rechte verfügt. Auch der Umstand, dass Pinterest kostenlos verwendet werden kann, sagt nichts darüber aus, ob eine konkrete Fotografie ohne Zustimmung ihres Urhebers zu Werbezwecken genutzt werden darf.
Das Gericht betonte zudem, dass Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können. Selbst eine vermeintliche Gestattung durch einen Dritten entbindet den Nutzer grundsätzlich nicht von der Prüfung der tatsächlichen Rechtekette.4. Geschäftsführer haftet persönlich – auch ohne eigenen Pin
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Urteils betrifft die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer bestritt, die Fotografie selbst auf Pinterest eingestellt oder den Pin gesetzt zu haben. Nach dem Vortrag der Beklagten sollte dies ein Dritter übernommen haben.
Das LG Hamburg hielt die Frage, wer den Pin tatsächlich gesetzt hatte, jedoch nicht für entscheidend. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12) stellte es darauf ab, dass die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens typischerweise auf Geschäftsführungsebene verantwortet werde. Das gelte auch für grundlegende Entscheidungen darüber, ob im Social-Media-Auftritt fremde Inhalte verlinkt werden dürfen und wie deren rechtliche Zulässigkeit überprüft wird.
Eine abweichende Organisation der Verantwortlichkeiten hatten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt.Bedeutet das eine automatische Geschäftsführerhaftung?
Nein. Aus dem Urteil lässt sich keine generelle persönliche Haftung jedes Geschäftsführers für sämtliche Urheberrechtsverletzungen seiner Beschäftigten ableiten. Maßgeblich sind die konkrete Verantwortlichkeit, die Organisation des Unternehmens und die Zurechnung des beanstandeten Verhaltens.
Das LG Hamburg nahm im entschiedenen Fall eine persönliche Verantwortlichkeit an, weil es die grundsätzliche Gestaltung des gewerblichen Pinterest-Auftritts der Geschäftsführung zuordnete und keine abweichende Zuständigkeitsverteilung dargelegt war.
5. 1.800 Euro Schadensersatz für eine Fotografie
Das Gericht bestätigte einen Schadensersatzanspruch von insgesamt 1.800 Euro nach § 97 Abs. 2 UrhG.
Dieser setzte sich wie folgt zusammen:- 900 Euro fiktive Lizenzvergütung für die Nutzung der Fotografie.
- 900 Euro zusätzlicher Schadensersatz wegen der unterlassenen Urheberbenennung.
Lizenzanalogie: Ein konkreter Einnahmeverlust ist nicht erforderlich
Der Fotograf musste nicht nachweisen, dass ihm durch die Pinterest-Nutzung tatsächlich ein Auftrag oder eine konkrete Lizenzzahlung entgangen war. Bei der sogenannten Lizenzanalogie wird vielmehr gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die tatsächlich erfolgte Nutzung vereinbart hätten.
Die Beklagten wandten ein, sie hätten niemals 900 Euro für die Nutzung des Fotos ausgegeben. Dieses Argument war unerheblich. Maßgeblich ist der objektive Wert der Nutzung, nicht die subjektive Zahlungsbereitschaft des Verletzers.Der Fotograf hatte anhand von Rechnungen eine am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis dargelegt. Zudem war die Fotografie rund sechseinhalb Jahre auf dem Pinterest-Auftritt verwendet worden.
Das Gericht hielt deshalb die Grundlizenz von 900 Euro für angemessen.100 Prozent Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
Weil der Fotograf nicht als Urheber genannt worden war, erhöhte das Gericht den Schadensersatz um weitere 900 Euro.Dabei berücksichtigte es, dass Urheberbenennungen im Bereich professioneller Architekturfotografie üblich sind und dem Fotografen einen Werbeeffekt vermitteln.
Das Gericht schätzte den Zuschlag gemäß § 287 ZPO auf 100 Prozent der Grundlizenz.
Dass die Höhe des Schadensersatzes keine Selbstverständlichkeit ist, zeigt eine weitere Entscheidung zur kommerziellen Nutzung fremder Inhalte in sozialen Netzwerken. Das LG Frankfurt am Main wies eine Forderung von 95.750 Euro wegen der Verwendung eines Musikstücks in einem TikTok-Video vollständig ab – obwohl es die Urheberrechtsverletzung ausdrücklich bejahte. Entscheidend war, dass die Rechteinhaberin den verlangten Lizenzschaden nicht ausreichend begründen konnte.
Mehr dazu in meinem Artikel: „95.750 Euro für 14 Sekunden Musik auf TikTok? LG Frankfurt weist Schadensersatzklage ab“.
6. Auch die Zinsen können teuer werden
Eine weitere Besonderheit der Entscheidung betrifft den Zinsanspruch. Das LG Hamburg sprach dem Fotografen auf die 1.800 Euro Schadensersatz Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bereits ab dem 3. September 2017 zu.
Das Gericht orientierte sich dabei an einer hypothetischen vertraglichen Lizenzierung und wandte § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechend an. Es folgte insoweit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2024 (Az. 5 U 108/23). Die Zinspflicht begann nach dieser Berechnung 30 Tage nach dem spätestens festgestellten Nutzungsbeginn am 4. August 2017. Damit zeigt die Entscheidung, dass sich bei langjähriger unberechtigter Bildnutzung neben der eigentlichen Lizenzforderung auch erhebliche Zinsforderungen ergeben können.
Die konkrete Zinsberechnung beruht allerdings auf den besonderen Umständen und der vom Gericht angewandten Lizenzanalogie. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf jede Urheberrechtsverletzung übertragen.
7. Reicht es, das Foto nach einer Abmahnung zu löschen?
Nein, jedenfalls nicht zur Beseitigung der durch eine bereits begangene Urheberrechtsverletzung begründeten Wiederholungsgefahr. Die Beklagten hatten das Foto nach der Abmahnung entfernt und versichert, es künftig nicht mehr zu verwenden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gaben sie jedoch nicht ab.
Das LG Hamburg sah die Wiederholungsgefahr deshalb weiterhin als gegeben an. Daran änderte auch nichts, dass seit der Entfernung des Fotos mehr als zwei Jahre vergangen waren, ohne dass es erneut verwendet wurde.
Ob und in welcher Form eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Eine ungeprüfte Übernahme vorformulierter Erklärungen ist nicht empfehlenswert.8. Was Unternehmen bei Pinterest und anderen sozialen Netzwerken beachten sollten
Die Entscheidung betrifft Pinterest, ihre praktischen Konsequenzen reichen aber über diese Plattform hinaus.Unternehmen sollten insbesondere darauf achten, dass die Rechte für jede gewerbliche Bildnutzung geklärt sind.
Das gilt auch dann, wenn Bilder bereits öffentlich sichtbar sind, von einer Plattform empfohlen werden oder sich über eine integrierte Teilen-Funktion verbreiten lassen.
Wer Social-Media-Auftritte durch Beschäftigte oder externe Dienstleister betreuen lässt, sollte außerdem festlegen, welche Bilder verwendet werden dürfen, wer die Rechte prüft und wie Nutzungsberechtigungen dokumentiert werden.Besondere Vorsicht ist bei Bildern geboten, die ursprünglich von anderen Unternehmen, Medien oder Privatpersonen veröffentlicht wurden. Die Berechtigung des ursprünglichen Nutzers umfasst nicht automatisch die Befugnis, weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
9. Fazit: Kostenloses Teilen bedeutet nicht freie gewerbliche Nutzung
Das Urteil des LG Hamburg macht deutlich, dass die einfache Bedienbarkeit sozialer Netzwerke nicht mit einer urheberrechtlichen Nutzungserlaubnis verwechselt werden darf. Besonders bei gewerblichen Pinterest-Auftritten können fremde Fotografien erhebliche Haftungsrisiken auslösen. Im entschiedenen Fall bestätigte das Gericht neben dem Unterlassungsanspruch 1.800 Euro Schadensersatz und die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.Bemerkenswert ist vor allem die persönliche Haftung des Geschäftsführers, obwohl nicht feststand, dass er den Pin selbst gesetzt hatte. Für Unternehmen ist deshalb nicht nur die Auswahl rechtmäßig nutzbarer Bilder wichtig, sondern auch die Organisation der Rechteprüfung innerhalb des Betriebs.
10. Quellen
- LG Hamburg, Urteil vom 17. September 2026 – 310 O 162/24, insbesondere Rn. 29–45 (Pinterest-Pins und öffentliche Wiedergabe), Rn. 49–54 (Geschäftsführerhaftung), Rn. 58–78 (Schadensersatz und Zinsen).
- EuGH, Urteil vom 8. September 2016 – C-160/15, GS Media, zur öffentlichen Wiedergabe bei Hyperlinks und zur Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht.
- BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, Geschäftsführerhaftung, zur persönlichen Verantwortlichkeit von Geschäftsführern für Rechtsverletzungen im Unternehmensbereich.
- LG Köln, Vorlagebeschluss vom 12. Januar 2026 – 14 O 133/23, zur unionsrechtlichen Einordnung bestimmter Verlinkungen innerhalb sozialer Netzwerke.
- Urheberrechtsgesetz, insbesondere §§ 13, 19a, 97 und 97a UrhG.