1. Worum ging es vor dem LG Frankfurt?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der bekannte Eurodance-Titel „Freed from Desire“ in der Version der Sängerin Gala.Die Beklagte betreibt eine international angebotene Abnehm- und Ernährungs-App. Zur Werbung für ihre Dienstleistungen veröffentlichte sie auf TikTok ein 14 Sekunden langes Video, das mit einem Ausschnitt des Musikstücks unterlegt war.
Das Video war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar. Eine Rechteagentur, die im November 2024 die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verbindung des Musikstücks mit Videos – sogenannte Synchronisationsrechte – erworben hatte, verlangte Schadensersatz. Sie war außerdem ermächtigt worden, Ansprüche wegen früherer Rechtsverletzungen geltend zu machen.
Die Forderung hatte es in sich: 95.750 Euro zuzüglich Zinsen.Die Agentur berechnete diesen Betrag mit einem Lizenzsatz von 250 Euro pro Tag für insgesamt 383 Nutzungstage.
Ihre Argumentation: Der Song sei sehr bekannt, die Verwendung sei gewerblich erfolgt und das Musikstück habe besonders gut zum beworbenen Produkt gepasst. Die Beklagte habe den Titel gewissermaßen als musikalisches Erkennungszeichen ihrer Marke verwendet.
Die Beklagte hielt die Forderung für überzogen. Sie verwies insbesondere darauf, dass TikTok-Videos ihre wesentliche Reichweite regelmäßig kurz nach der Veröffentlichung erzielen. Eine über Monate gleichbleibende tägliche Lizenzvergütung bilde den wirtschaftlichen Wert einer solchen Nutzung deshalb nicht angemessen ab.
Das LG Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 9. September 2026 (Az. 2-06 O 424/25) vollständig ab.
Dass Unternehmen sich bei der Nutzung fremder Inhalte nicht allein auf die Funktionen oder Empfehlungen einer Plattform verlassen dürfen, zeigt auch ein Urteil des LG Hamburg vom 17. September 2026 (Az. 310 O 162/24). Dort ging es um ein fremdes Foto auf einem geschäftlichen Pinterest-Account. Das Gericht bejahte nicht nur die Urheberrechtsverletzung, sondern auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers.
Die Hintergründe erläutere ich in meinem Artikel: „LG Hamburg: Pinterest-Pins können Urheberrechte verletzen – Geschäftsführer haftet persönlich“.
2. Musik aus der TikTok-Bibliothek: Warum die Nutzung trotzdem rechtswidrig war
Zunächst stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Beklagte in die Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen hatte.Die Beklagte hatte das Musikstück mit ihrem Video verbunden und dieses auf ihrem geschäftlichen TikTok-Account veröffentlicht. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass TikTok die Musik selbst in seiner Bibliothek bereitgestellt hatte.
Denn TikTok unterscheidet zwischen Musik für die private Nutzung und sogenannten kommerziellen Sounds. Nach den im Urteil wiedergegebenen Nutzungsbedingungen dürfen Musikstücke aus der allgemeinen Musikbibliothek grundsätzlich nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Für Werbung oder die Verbindung mit einem Unternehmen oder einer Marke sind gesonderte Nutzungsrechte erforderlich, sofern der Titel nicht entsprechend kommerziell lizenziert ist.
Der verwendete Song gehörte zwar zur allgemeinen Musikbibliothek, nicht aber zu den kommerziellen Sounds. Die Beklagte durfte daher nicht davon ausgehen, dass sie das Musikstück ohne weitere Lizenz für ihre Werbung verwenden konnte.Auch das Verschulden stand für das Gericht fest
Das LG Frankfurt bejahte außerdem zumindest Fahrlässigkeit. Im Urheberrecht gelten hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer fremde Werke nutzen möchte, muss sich über die Berechtigung zur konkreten Nutzung informieren.Das Gericht verwies hierfür unter anderem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „marions-kochbuch.de“ (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07).
Für die Beklagte war besonders nachteilig, dass die TikTok-Nutzungsbedingungen ausdrücklich zwischen privater und kommerzieller Verwendung unterschieden.
Dass Unternehmen sich bei der Nutzung fremder Inhalte nicht allein auf die Funktionen oder Empfehlungen einer Plattform verlassen dürfen, zeigt auch ein Urteil des LG Hamburg vom 17. September 2026 (Az. 310 O 162/24). Dort ging es um ein fremdes Foto auf einem geschäftlichen Pinterest-Account. Das Gericht bejahte nicht nur die Urheberrechtsverletzung, sondern auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers.Die Hintergründe erläutere ich in meinem Artikel: „LG Hamburg: Pinterest-Pins können Urheberrechte verletzen – Geschäftsführer haftet persönlich“.
Warum verlor die Rechteagentur trotzdem?
3. Lizenzanalogie: Wie berechnet sich der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung?
§ 97 Abs. 2 UrhG erlaubt dem Rechteinhaber verschiedene Methoden zur Berechnung seines Schadens. Eine davon ist die sogenannte Lizenzanalogie.
Dabei wird gefragt, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vor der Verwendung des geschützten Werks ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hätte. Es geht also nicht darum, welchen Betrag der Rechteinhaber nachträglich gerne verlangen möchte. Maßgeblich ist der objektive wirtschaftliche Wert der tatsächlich vorgenommenen Nutzung.
Für diese Berechnung kommen insbesondere folgende Anhaltspunkte in Betracht:- tatsächlich vereinbarte Lizenzgebühren des Rechteinhabers,
- branchenübliche Vergütungssätze,
- vergleichbare Lizenzverträge,
- Bekanntheit und wirtschaftlicher Wert des Musikstücks,
- Art, Intensität und Dauer der konkreten Verwendung,
- wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung für den Lizenznehmer.
Die Schadenshöhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Dafür braucht es jedoch eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Genau daran scheiterte die Klage.
4. Warum das LG Frankfurt die geforderten 95.750 Euro nicht zusprach
a) Die Rechteagentur konnte keine Lizenzpraxis nachweisen
Die Klägerin erklärte selbst, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich sozialer Medien keine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis gebe. Das wäre für sich genommen noch kein unüberwindbares Problem gewesen.
Das Gericht hätte beispielsweise vergleichbare Lizenzvereinbarungen oder geeignete branchenübliche Vergütungssätze heranziehen können. Die Klägerin legte jedoch keinen einzigen Lizenzvertrag vor. Auch vergleichbare Vereinbarungen anderer Rechteinhaber oder belastbare Marktpreise fehlten.
Hinzu kam, dass sie die vom Gericht angesprochenen Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands nicht für anwendbar hielt. Damit fehlten wesentliche Anhaltspunkte für die Bewertung.
Das Gericht stellte hierzu klar:„Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin [...] nach Belieben einen Wert festlegen kann.“Die fehlende Marktüblichkeit eröffnet dem Rechteinhaber also keinen unbegrenzten Spielraum bei der Bezifferung seiner Forderung.
b) Ein Tagessatz für drei Tage lässt sich nicht einfach auf 14 Monate hochrechnen
Die Rechteagentur argumentierte, ein Marketingverantwortlicher eines renommierten Unternehmens hätte für eine dreitägige Nutzung möglicherweise 250 Euro pro Tag bezahlt. Daraus leitete sie denselben Tagessatz für die gesamte Nutzungsdauer ab.
Diese Berechnung überzeugte das Gericht nicht. Denn eine Lizenz für drei Tage ist wirtschaftlich nicht ohne Weiteres mit einer Lizenz für rund 14 Monate vergleichbar. Nach Auffassung der Kammer wäre bei einer längeren Nutzung jedenfalls ein erheblicher Preisnachlass zu erwarten gewesen, selbst wenn man grundsätzlich von Tagessätzen ausgehen wollte.
Besonders bemerkenswert: Auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten ging nach den Feststellungen des Gerichts davon aus, dass Rechteinhaber bei derartigen Nutzungen eher Pauschalvergütungen als Tages- oder Monatssätze vereinbaren würden.
Damit stand die eigene Berechnungsmethode der Klägerin nicht einmal mit dem von ihr vorgelegten Gutachten im Einklang.c) Die Besonderheiten von TikTok müssen berücksichtigt werden
Ein weiterer Gesichtspunkt war die Funktionsweise von TikTok. Die Plattform verbreitet Videos wesentlich über ihren Empfehlungsalgorithmus. Ein Beitrag kann kurz nach seiner Veröffentlichung sehr viele Nutzer erreichen, verliert aber möglicherweise bereits nach wenigen Tagen erheblich an Reichweite.
Das Gericht hielt es deshalb für zweifelhaft, den wirtschaftlichen Wert einer Musiknutzung ausschließlich an der Dauer ihrer öffentlichen Abrufbarkeit zu bemessen.
Ein Video, das 14 Monate online steht, erzielt schließlich nicht zwangsläufig 14 Monate lang dieselbe Aufmerksamkeit.Auch die tatsächliche Wiedergabedauer und die Reichweite können für die wirtschaftliche Bewertung relevant sein.
Die Kammer hielt deshalb einiges für einen pauschalen Lizenzsatz, ohne selbst einen konkreten Betrag festzusetzen.
d) Der behauptete „Signature Sound“ war nicht nachgewiesen
Die Klägerin wollte außerdem einen besonders hohen Lizenzwert damit begründen, dass die Beklagte das Musikstück als musikalische Visitenkarte ihres Unternehmens verwendet habe. Auch diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. Es nahm das Video selbst in Augenschein und stellte fest, dass es sich lediglich um eines von vielen Videos auf dem TikTok-Kanal der Beklagten handelte.
Für einen sogenannten Signature Sound hätte nach Auffassung der Kammer mehr gesprochen, wenn das Musikstück beispielsweise in zahlreichen Videos, in einem zentralen Werbevideo oder sogar innerhalb der App selbst eingesetzt worden wäre. Eine solche Nutzung war aber nicht nachgewiesen. Allein die Möglichkeit, den Liedtext mit dem beworbenen Produkt in Verbindung zu bringen, reichte dem Gericht nicht.
5. Besonders interessant: Zunächst standen nur 4.200 Euro im Raum
Ein ungewöhnlicher Umstand des Falls war die Preisangabe auf der Website der Rechteagentur. Dort war für den konkreten Fall unter einer sogenannten Case-ID zunächst eine Lizenzgebühr von 300 Euro monatlich angegeben – insgesamt 4.200 Euro.
Die Klägerin erklärte später, dieser Betrag sei versehentlich durch einen Praktikanten eingestellt worden. Die Beklagte bot daraufhin an, die Angelegenheit gegen Zahlung von 4.200 Euro vollständig zu erledigen. Sie argumentierte im Prozess außerdem, dadurch sei bereits ein Lizenzvertrag zustande gekommen.
Dem folgte das Gericht nicht.
Die Klägerin hatte zuvor ausdrücklich 95.750 Euro verlangt. Die unterschiedlichen Angaben ließen nach Auffassung der Kammer keinen eindeutigen Vertragsschluss zu. Hinzu kam, dass die Erklärung der Beklagten erst nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt war.
Die Klage scheiterte daher nicht daran, dass die Parteien sich wirksam auf 4.200 Euro geeinigt hätten. Entscheidend war vielmehr, dass die Klägerin ihren geltend gemachten Lizenzschaden nicht schlüssig dargelegt hatte.6. Warum das Gericht nicht einfach einen niedrigeren Betrag schätzte
Hier liegt der rechtlich interessanteste Teil der Entscheidung. Das Gericht hätte nach § 287 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, den Schaden zu schätzen.
Dafür muss der Rechteinhaber nicht jeden einzelnen Euro exakt beweisen. Allerdings braucht auch eine gerichtliche Schätzung greifbare Anhaltspunkte. Die Kammer sah sich nicht in der Lage, auch nur eine belastbare Größenordnung zu bestimmen. Sie konnte anhand des Vortrags nicht entscheiden, ob die angemessene Lizenzgebühr im hohen dreistelligen, im vierstelligen oder im Bereich von nahezu 100.000 Euro gelegen hätte. Eine Schätzung hätte deshalb, wie das Gericht formulierte, „in der Luft“ gehangen.
Die Konsequenz war die vollständige Abweisung der Klage.
7. Meine rechtliche Einschätzung: Richtige Trennung zwischen Rechtsverletzung und Schadenshöhe
Die Entscheidung überzeugt mich insbesondere deshalb, weil sie zwei Fragen konsequent auseinanderhält:
Erstens: Hat das Unternehmen fremde Musik ohne die erforderlichen Nutzungsrechte verwendet?Diese Frage hat das Gericht eindeutig bejaht.
Zweitens: Ist der konkret geltend gemachte Schadensersatz nachvollziehbar berechnet?Diese Frage hat das Gericht verneint. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Lizenzanalogie soll den wirtschaftlichen Wert einer unberechtigten Nutzung ausgleichen. Sie ist kein Instrument, mit dem ein Rechteinhaber ohne nachvollziehbare Bewertungsgrundlage beliebige Forderungen durchsetzen kann.
Andererseits darf man die Entscheidung nicht dahin missverstehen, dass eine fehlende Lizenzpraxis den Verletzer generell vor Schadensersatz schützt. Auch ohne standardisierte Lizenzpreise kann eine Schätzung möglich sein, wenn andere belastbare Anhaltspunkte vorliegen. Denkbar sind etwa vergleichbare Lizenzierungen, nachvollziehbare Marktangebote oder konkrete Umstände der wirtschaftlichen Nutzung.
Gerade bei Musik in sozialen Netzwerken erscheint mir zudem eine differenzierte Betrachtung der Nutzungsintensität sachgerecht. Ein 14 Sekunden langes TikTok-Video, das vor allem in den ersten Tagen Reichweite erzielt, lässt sich wirtschaftlich nicht ohne Weiteres mit einem über Monate aktiv beworbenen Werbespot gleichsetzen.
Ebenso wenig kann allerdings allein die Kürze eines Videos einen niedrigen Lizenzwert begründen. Auch ein kurzer Clip kann eine erhebliche Werbewirkung entfalten. Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall.8. Was bedeutet das Urteil für Unternehmen, Selbstständige und Social-Media-Verantwortliche?
Die Entscheidung ist kein Freibrief für die Verwendung beliebiger Musik auf TikTok, Instagram oder anderen Plattformen. Im Gegenteil: Sie bestätigt ausdrücklich, dass Unternehmen selbst dafür verantwortlich sind, die notwendigen Nutzungsrechte zu prüfen.
Für die Praxis ergeben sich insbesondere drei Konsequenzen.Kommerzielle Musikrechte vor der Veröffentlichung prüfen
Nur weil eine Plattform einen Song zur Auswahl anbietet, darf er nicht automatisch für Werbung verwendet werden.Bei geschäftlichen Accounts, Produktwerbung, Imagevideos und anderen kommerziellen Beiträgen muss geprüft werden, ob die konkrete Nutzung durch die vorhandenen Lizenzen gedeckt ist.
Musiknutzung und Lizenznachweise dokumentieren
Unternehmen sollten festhalten, aus welcher Musikbibliothek ein Titel stammt, welche Nutzungsbedingungen zum Veröffentlichungszeitpunkt galten und welche Rechte gegebenenfalls zusätzlich eingeholt wurden. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Beiträge lange online bleiben.Hohe Schadensersatzforderungen nicht ungeprüft akzeptieren
Erhält ein Unternehmen eine Forderung wegen unlizenzierter Musiknutzung, sollte es nicht nur die behauptete Rechtsverletzung prüfen lassen, sondern auch die Berechnung des verlangten Schadensersatzes. Ein Rechteinhaber muss nachvollziehbar darlegen, warum gerade der geforderte Betrag dem objektiven Wert der Nutzung entspricht.Das bedeutet allerdings nicht, dass eine berechtigte Forderung allein wegen ihrer Höhe ignoriert werden sollte. Auch Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und weitere rechtliche Folgen können unabhängig von der konkret geltend gemachten Schadenshöhe relevant werden.9. Fazit: Urheberrechtsverletzung ja – 95.750 Euro Schadensersatz nein
Das LG Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 9. September 2026 eine wichtige Grenze bei der Berechnung urheberrechtlicher Schadensersatzansprüche gezogen. Die kommerzielle Verwendung eines Musikstücks aus der allgemeinen TikTok-Bibliothek war rechtswidrig und schuldhaft. Die Rechteagentur konnte aber nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb für das 14 Sekunden lange Video eine Lizenzgebühr von 95.750 Euro angemessen gewesen sein sollte.
Das Gericht verweigerte deshalb eine Schätzung ohne ausreichende tatsächliche Grundlage und wies die Klage vollständig ab. Für Unternehmen bedeutet das: Musikrechte sorgfältig prüfen. Für Rechteinhaber bedeutet es: Lizenzforderungen nachvollziehbar begründen.
Die Entscheidung ist anfechtbar. Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin Berufung einlegt.
Quellen und weiterführende Informationen
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. September 2026 – 2-06 O 424/25,
- § 97 UrhG – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
- § 287 ZPO – Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 („marions-kochbuch.de“).