Ein kostenloses Nutzerkonto kann ausreichen, um die Voraussetzungen des sogenannten Bestandskundenprivilegs zu erfüllen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Für Unternehmen eröffnet das neue Möglichkeiten bei der E-Mail-Werbung. Ein Freibrief für Newsletter ohne Einwilligung ist das Urteil allerdings nicht.

1. Worum ging es?

Ein rumänisches Medienunternehmen bot auf seiner Online-Plattform juristische Informationen an. Nutzer konnten kostenlos ein Konto erstellen, zusätzliche Artikel lesen und einen täglichen Newsletter erhalten. Weitergehende Inhalte waren kostenpflichtig. Die rumänische Datenschutzaufsichtsbehörde beanstandete den Newsletterversand, weil keine ausdrückliche Einwilligung vorlag.


Der EuGH musste deshalb klären, ob die kostenlose Registrierung bereits eine ausreichende Kundenbeziehung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie begründen konnte.

2. Was hat der EuGH entschieden?

Mit Urteil vom 13. November 2025 (EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-654/23, Inteligo Media) bejahte der Gerichtshof dies unter den Umständen des Ausgangsverfahrens. Der Begriff des Verkaufs setzt danach nicht zwingend voraus, dass gerade der Empfänger der kostenlosen Leistung hierfür unmittelbar bezahlt.


Im entschiedenen Fall diente das kostenlose Angebot auch dazu, die kostenpflichtigen Inhalte der Plattform zu bewerben. Die damit verbundenen Kosten waren wirtschaftlich in die entgeltlichen Leistungen einbezogen.
Der Gerichtshof sah deshalb einen ausreichenden Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung. Auch der Newsletter konnte als Direktwerbung für ähnliche eigene Leistungen eingeordnet werden.


Bemerkenswert ist außerdem die Aussage zum Verhältnis von ePrivacy-Richtlinie und DSGVO: Soweit die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 der ePrivacy-Richtlinie erfüllt sind, bedarf es für die betreffende Verwendung der E-Mail-Adresse keiner zusätzlichen Rechtmäßigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

3. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

In Deutschland ist das sogenannte Bestandskundenprivileg in § 7 Abs. 3 UWG geregelt.
Danach kann E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zulässig sein, wenn das Unternehmen
  1. die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat,
  2. sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. keinen Widerspruch des Kunden erhalten hat und
  4. den Kunden sowohl bei Erhebung der Adresse als auch bei jeder Verwendung klar auf seine jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hinweist, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Das EuGH-Urteil ist insbesondere für digitale Geschäftsmodelle interessant, bei denen kostenlose und kostenpflichtige Angebote miteinander verbunden sind. Allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass bereits jede kostenlose Newsletteranmeldung oder die bloße Einrichtung eines beliebigen Nutzerkontos automatisch das Bestandskundenprivileg eröffnet.


Entscheidend bleibt, ob die konkrete Gestaltung des Angebots die Voraussetzungen erfüllt. Auch die Beschränkung auf eigene ähnliche Leistungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchshinweise bleiben bestehen.

4. Fazit: Mehr Spielraum, aber kein Freibrief

Der EuGH stärkt das Bestandskundenprivileg und trägt damit der wirtschaftlichen Realität digitaler Geschäftsmodelle Rechnung.


Für Unternehmen ist das eine erfreuliche Klarstellung. Gerade Anbieter mit kostenlosen Einstiegsangeboten und kostenpflichtigen Zusatzleistungen sollten prüfen, ob sie sich künftig auf § 7 Abs. 3 UWG stützen können.


Wer allerdings allein aus der Existenz eines kostenlosen Nutzerkontos auf die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung schließt, geht weiterhin ein rechtliches Risiko ein. Die Voraussetzungen des Bestandskundenprivilegs müssen im konkreten Fall vollständig erfüllt sein.

Quelle: EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23, Inteligo Media