Seit dem 27. September 2026 gelten neue EU-Vorgaben für die Kennzeichnung von Gewährleistungsrechten und Haltbarkeitsgarantien. Onlinehändler müssen Verbraucher mit einem einheitlichen Hinweis über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Für bestimmte Herstellergarantien kommt ein zweites Label hinzu: GARAN. Doch wann ist welches Label erforderlich? Wo muss es im Onlineshop erscheinen? Und was gilt, wenn der Händler von einer Herstellergarantie gar nichts weiß?

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum gibt es zwei neue EU-Labels?
  2. Das EU-Gewährleistungslabel: Pflicht für Warenhändler
  3. Das GARAN-Label: Wann ist es erforderlich?
  4. Wo müssen die Labels im Onlineshop erscheinen?
  5. Was müssen Händler und Hersteller beachten?
  6. Fazit
  7. Häufige Fragen

1. Warum gibt es zwei neue EU-Labels?

Gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Herstellergarantie werden im Alltag häufig verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche.


Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. Sie greift, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. Eine Herstellergarantie ist dagegen eine zusätzliche Verpflichtung, die ein Hersteller freiwillig übernimmt.


Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 will die Europäische Union diese Unterscheidung für Verbraucher deutlicher machen und zugleich langlebigere Produkte fördern.


Dafür wurden zwei harmonisierte Kennzeichnungen eingeführt:

Infografik zum Vergleich des EU-Gewährleistungslabels und des GARAN-Labels. Das Gewährleistungslabel informiert allgemein über gesetzliche Verbraucherrechte und ist beim Warenverkauf an Verbraucher gr

Die konkrete Gestaltung beider Kennzeichnungen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 geregelt.

2. Das EU-Gewährleistungslabel: Pflicht für Warenhändler

Das neue Gewährleistungslabel soll Verbraucher daran erinnern, dass sie beim Kauf mangelhafter Waren gesetzliche Rechte haben.


Dazu gehört insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, also grundsätzlich Reparatur oder Ersatzlieferung. Unter weiteren Voraussetzungen kommen auch Minderung und Rücktritt in Betracht.


Die EU-Kommission beschreibt den Zweck der Kennzeichnung in Erwägungsgrund 27 der Richtlinie (EU) 2024/825:

„Daher sollten Verbraucher über eine harmonisierte Mitteilung an das Bestehen und die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts erinnert werden [...]“


Die Mitteilung weist insbesondere auf die unionsrechtliche Mindestdauer von zwei Jahren hin. Sie ersetzt jedoch keine umfassende Darstellung sämtlicher Gewährleistungsrechte.


Wichtig: Die Kennzeichnung schafft keine neuen Ansprüche. Sie informiert über Rechte, die bereits gesetzlich bestehen.

Welche Händler sind betroffen?

Die Pflicht betrifft grundsätzlich Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen. Das gilt für klassische Onlineshops ebenso wie für den stationären Einzelhandel.


Dabei spielt es keine Rolle, ob der Händler selbst Hersteller ist oder lediglich Produkte anderer Unternehmen vertreibt.


Reine B2B-Shops sind von dieser verbraucherschützenden Pflicht grundsätzlich nicht betroffen.

Für reine digitale Produkte wie Apps, Software-Downloads oder SaaS-Dienstleistungen ist das EU-Gewährleistungslabel nicht vorgeschrieben. Anbieter solcher Produkte müssen Verbraucher zwar ebenfalls über ihre gesetzlichen Mängelrechte informieren, dafür aber nicht das neue Label verwenden.

Anders ist es bei Waren mit digitalen Elementen, etwa Smart-Home-Geräten oder vernetzten Haushaltsgeräten. Für sie gelten grundsätzlich die Kennzeichnungspflichten für Waren.

3. Das GARAN-Label: Wann ist es erforderlich?

Anders als das Gewährleistungslabel ist das GARAN-Label nicht bei jedem Warenverkauf erforderlich.


Es betrifft eine bestimmte Form der freiwilligen Herstellergarantie: die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.


Mit einer solchen Garantie verspricht der Hersteller, dass die Ware bei normaler Verwendung während eines bestimmten Zeitraums ihre Funktionen und Leistungsfähigkeit behält.


Das neue GARAN-Label soll Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass für ein Produkt eine entsprechend lange Haltbarkeitsgarantie besteht.

Vier Voraussetzungen für das GARAN-Label

Die besondere Kennzeichnungspflicht greift, wenn:

  1. der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt,
  2. diese für die gesamte Ware gilt,
  3. die Garantie ohne zusätzliche Kosten angeboten wird und mehr als zwei Jahre dauert,
  4. der Hersteller die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stellt.
Ein Beispiel: Ein Hersteller garantiert kostenlos, dass eine Waschmaschine fünf Jahre lang ihre Funktion erfüllt. Der Händler erhält vom Hersteller die entsprechende Information. Dann muss der Händler das Produkt grundsätzlich mit dem GARAN-Label kennzeichnen.


Anders sieht es aus, wenn lediglich ein einzelnes Bauteil eine fünfjährige Garantie erhält oder der Kunde für eine Garantieverlängerung zusätzlich bezahlen muss. Solche Garantien lösen die spezielle GARAN-Kennzeichnungspflicht nicht aus.


Ebenso wenig genügt jede beliebige Herstellergarantie. Entscheidend ist, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erfüllt.

Was gilt, wenn der Händler nichts von der Garantie weiß?

Hier enthält die Richtlinie eine wichtige Einschränkung.


Die Pflicht zur Verwendung des GARAN-Labels setzt voraus, dass der Hersteller dem Händler die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.


Erwägungsgrund 26 stellt dazu ausdrücklich klar:

„Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.“

Der Händler muss also nicht sämtliche Herstellerwebsites eigenständig nach möglichen Haltbarkeitsgarantien durchsuchen.


Das bedeutet allerdings nicht, dass Händler offensichtliche Informationen ignorieren dürfen. Hat der Hersteller die Garantie beispielsweise in seinen Produktdaten, auf der Verpackung oder in den übermittelten Verkaufsunterlagen angegeben, muss geprüft werden, ob die Kennzeichnungspflicht ausgelöst wird.


Für die Praxis empfiehlt sich deshalb ein klarer Informationsprozess zwischen Hersteller, Lieferant und Händler.

4. Wo müssen die Labels im Onlineshop erscheinen?

Die beiden Kennzeichnungen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer Voraussetzungen. Auch bei der Platzierung gelten unterschiedliche Anforderungen.

Gewährleistungslabel: Reicht die Startseite, der Warenkorb oder der Checkout?

Die Verbraucherrechterichtlinie verlangt, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung dargestellt wird.


Eine konkrete Unterseite schreibt sie nicht vor.


Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt für den Onlinehandel ausdrücklich eine allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers.


Daraus folgt: Das Gewährleistungslabel muss nicht auf jeder Produktdetailseite erscheinen.


Eine zentrale Einbindung kann grundsätzlich ausreichen.


Ob allerdings ein Label, das ausschließlich auf der Startseite angezeigt wird, in jedem Fall genügt, ist eine andere Frage. Viele Kunden gelangen über Suchmaschinen oder Preisvergleichsportale direkt auf einzelne Produkte, ohne die Startseite überhaupt aufzurufen.


Aus meiner Sicht ist deshalb eine Einbindung im Warenkorb oder im Checkout besonders naheliegend.


Dort kann das vollständige Label gut sichtbar vor Abgabe der Bestellung angezeigt werden. Das stellt einen unmittelbaren Bezug zum Kauf her und vermeidet die Wiederholung auf sämtlichen Produktseiten.


Meine Einschätzung: Eine hervorgehobene Darstellung im Checkout ist gut vertretbar. Die EU-Vorgaben bestätigen allerdings nicht ausdrücklich, dass eine ausschließlich dort erfolgende Anzeige unter allen Umständen ausreicht. Entscheidend bleibt die konkrete Gestaltung.


Besonders wichtig ist, dass auch bei Express-Checkouts und alternativen Bestellwegen keine Informationslücke entsteht.


Eine bloße Verlinkung in den AGB oder ein unauffälliger Footer-Link erscheint dagegen problematisch. Schließlich verlangt das Gesetz nicht nur die Abrufbarkeit der Information, sondern eine hervorgehobene Darstellung des harmonisierten Hinweises.


GARAN-Label: Das Produkt muss erkennbar sein

Beim GARAN-Label ist die Situation eindeutiger.


Verbraucher müssen erkennen können, für welches konkrete Produkt die Haltbarkeitsgarantie gilt.


Erwägungsgrund 28 nennt als Beispiel für den Onlinehandel die Platzierung unmittelbar neben dem Produktbild.


Eine allgemeine Darstellung des GARAN-Labels auf der Startseite genügt deshalb nicht, wenn dadurch unklar bleibt, welche Produkte tatsächlich von der Garantie erfasst sind.


Die Kennzeichnung sollte direkt bei den betreffenden Produkten erscheinen, etwa auf der Produktdetailseite.


Für Onlineoberflächen lässt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zudem ein sogenanntes verschachteltes Format zu. Dabei kann zunächst eine kompakte Kennzeichnung erscheinen, die bei einer Nutzerinteraktion die weiteren Informationen zugänglich macht.

Diese Möglichkeit gilt für das GARAN-Label, nicht für das allgemeine Gewährleistungslabel.

5. Was müssen Händler und Hersteller bei der Umsetzung beachten?

Beide Kennzeichnungen haben ein verbindlich vorgegebenes Erscheinungsbild.


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt die Gestaltung der harmonisierten Gewährleistungsmitteilung in Anhang I und die Gestaltung des GARAN-Labels in Anhang II fest.


Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung darf nicht eigenmächtig verändert werden. Beim GARAN-Label müssen die vorgesehenen produktspezifischen Angaben entsprechend den Vorgaben ergänzt werden.


Für den Onlinehandel ist eine farbige Darstellung vorgeschrieben. Außerdem müssen die Kennzeichnungen ausreichend gut erkennbar und ihre QR-Codes nutzbar sein.


Die Europäische Kommission stellt dafür offizielle Dateien und praktische Hinweise bereit. Händler sollten auf diese Vorlagen zurückgreifen, statt eigene grafische Varianten zu entwickeln.

Was sollten Onlinehändler jetzt konkret tun?

Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich ein überschaubarer Prüfprozess:
  • Gewährleistungslabel einbinden: Das offizielle farbige Label gut sichtbar in den Shop integrieren, etwa im Checkout.
  • Sortiment prüfen: Ermitteln, für welche Produkte möglicherweise eine kostenlose Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware besteht.
  • Herstellerinformationen auswerten: Prüfen, welche Garantieinformationen bereits in Produktdaten, Lieferantenunterlagen oder auf Verpackungen bereitgestellt werden.
  • GARAN-Label produktbezogen anzeigen: Bei erfüllten Voraussetzungen die betroffenen Produkte eindeutig kennzeichnen.
  • Mobile Ansicht und Bestellwege testen: Sicherstellen, dass die Hinweise auch auf Smartphones und bei alternativen Checkout-Verfahren funktionieren.
Gerade bei größeren Sortimenten sollten Händler außerdem festlegen, wie neue oder geänderte Garantieinformationen künftig in den Shop übernommen werden.

6. Fazit: Zwei Labels, zwei unterschiedliche Pflichten

Mit dem EU-Gewährleistungslabel und dem GARAN-Label werden gesetzliche Gewährleistungsrechte und freiwillige Herstellergarantien für Verbraucher deutlicher voneinander abgegrenzt.


Für Onlinehändler bedeutet das zunächst eine allgemeine Kennzeichnungspflicht beim Warenverkauf an Verbraucher. Das Gewährleistungslabel kann als allgemeiner Hinweis im Shop angezeigt werden. Eine gut sichtbare Einbindung im Checkout halte ich dabei für eine praktikable und rechtlich gut vertretbare Lösung.


Das GARAN-Label geht einen Schritt weiter: Es soll bestimmte, besonders lange Haltbarkeitsgarantien erkennbar machen. Deshalb muss es dem jeweiligen Produkt zugeordnet werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Hersteller eine kostenlose Garantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt und die erforderlichen Informationen bereitstellt.


Die wichtigste Konsequenz für Händler: Es genügt nicht, einfach zwei neue Grafiken irgendwo im Shop einzubauen. Entscheidend ist, die unterschiedlichen Voraussetzungen und Platzierungsanforderungen zu verstehen und technisch richtig umzusetzen.

7. Häufige Fragen

Seit wann gelten das EU-Gewährleistungslabel und das GARAN-Label?

Die neuen Kennzeichnungsvorgaben gelten seit dem 27. September 2026.

Muss jeder Onlineshop beide Labels anzeigen?

Nein. Das allgemeine Gewährleistungslabel ist beim Warenverkauf an Verbraucher grundsätzlich erforderlich. Das GARAN-Label wird nur für bestimmte Produkte mit einer entsprechenden Haltbarkeitsgarantie des Herstellers benötigt.

Reicht es, das Gewährleistungslabel im Warenkorb anzuzeigen?

Das ist grundsätzlich gut vertretbar, wenn das Label hervorgehoben und vor Vertragsschluss angezeigt wird. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass Kunden den betreffenden Bestellschritt nicht umgehen können.

Muss das GARAN-Label direkt neben dem Produktbild stehen?

Nicht zwingend genau dort. Die Richtlinie nennt diese Platzierung als Beispiel. Entscheidend ist, dass das Label deutlich sichtbar und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet ist.

Was gilt bei einer dreijährigen Garantie nur auf den Akku?

Eine Garantie, die ausschließlich einen einzelnen Bestandteil betrifft, löst grundsätzlich nicht die besondere GARAN-Kennzeichnungspflicht aus. Diese setzt eine entsprechende Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware voraus.

Muss ein Händler selbst nach Herstellergarantien recherchieren?

Eine allgemeine Pflicht, Herstellerwebsites aktiv nach solchen Garantien zu durchsuchen, sieht die Richtlinie nicht vor. Die Kennzeichnungspflicht knüpft daran an, dass der Hersteller die relevanten Informationen bereitstellt.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen