I. Heimlich aufgezeichnet und öffentlich abgespielt: Was war passiert?
Wer sich in einem privaten Livestream mit anderen austauscht, geht möglicherweise davon aus, dass das Gespräch auf den zugelassenen Teilnehmerkreis beschränkt bleibt. Doch was passiert, wenn jemand heimlich eine Tonaufnahme anfertigt und diese später einem wesentlich größeren Publikum vorspielt?
Mit genau dieser Frage musste sich das Landgericht Bochum beschäftigen.
Ein Nutzer hatte im März 2026 an einem privaten Livestream auf einer Social-Media-Plattform teilgenommen. Der Zugang war nach seinem Vortrag auf ungefähr 30 Personen begrenzt. Wer teilnehmen durfte, entschied der Veranstalter des Livestreams. Voraussetzung war unter anderem, dass sich Veranstalter und Teilnehmer auf der Plattform gegenseitig folgten.
Ein anderer Nutzer veröffentlichte später in einem eigenen, öffentlich zugänglichen Livestream Tonaufnahmen aus diesem Gespräch. Darauf waren Äußerungen des Betroffenen zu hören. Durch die Nennung seines Vornamens und seines Nutzernamens war er identifizierbar.
Der Betroffene wollte verhindern, dass seine heimlich aufgezeichneten Äußerungen weiterhin veröffentlicht werden.Der Streit führte zunächst zum Landgericht Bochum. Nachdem dieses den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zunächst zurückgewiesen hatte, erließ das Oberlandesgericht Köln am 18. Mai 2026 die begehrte Verfügung (Az. 15 W 48/26).
Der andere Nutzer legte dagegen Widerspruch ein. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 bestätigte das Landgericht Bochum schließlich die einstweilige Verfügung.
Die Veröffentlichung der heimlich angefertigten Tonaufnahmen verletzte nach Auffassung des Gerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.II. Das Recht am gesprochenen Wort: Wem gehört meine Stimme?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur das eigene Bild oder den guten Ruf. Es umfasst auch das sogenannte Recht am gesprochenen Wort.
Dieses Recht beruht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Es schützt die persönliche Entscheidung darüber, ob eigene Äußerungen aufgezeichnet werden und wer sie anschließend hören darf.
Das LG Bochum verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach darf grundsätzlich jeder Mensch selbst bestimmen, ob und vor wem seine aufgezeichnete Stimme abgespielt wird (BGH, Urteil vom 16. März 1983, Az. 2 StR 775/82).Dabei sind zwei Vorgänge zu unterscheiden:
Die Aufnahme: Schon das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs kann einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen.
Die Veröffentlichung: Wer die Aufnahme anschließend anderen zugänglich macht, greift unter Umständen erneut und zusätzlich in die Rechte der betroffenen Person ein.
Das gilt auch dann, wenn die wiedergegebenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Eine wahrheitsgetreue Tonaufnahme ist nicht allein deshalb rechtmäßig, weil sie unverändert abgespielt wird. Im Bochumer Verfahren ging es konkret um die Veröffentlichung heimlich angefertigter Aufnahmen. Das Gericht untersagte deren Verbreitung.III. Ist ein Livestream mit 30 Teilnehmern überhaupt noch privat?
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob das ursprüngliche Gespräch überhaupt vertraulich war.
Der Nutzer, der die Aufnahmen veröffentlicht hatte, argumentierte, bei einem Livestream mit bis zu 30 teilweise anonymen Teilnehmern könne nicht mehr von einem geschützten privaten Bereich gesprochen werden. Schließlich lasse sich nicht kontrollieren, ob weitere Personen vor den Endgeräten mithörten.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Entscheidend war, dass sich das Gespräch an einen begrenzten Teilnehmerkreis richtete. Die Teilnahme war nicht beliebig möglich, sondern vom Zugang durch den Veranstalter abhängig.
Wer innerhalb eines solchen Kreises spricht, muss nach Auffassung des Gerichts nicht hinnehmen, dass seine Äußerungen später durch eine heimliche Tonaufnahme einer unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Privat bedeutet nicht zwingend: nur zwei Personen
Das Urteil zeigt, dass ein Gespräch nicht allein durch die Zahl der Teilnehmer seinen Schutz verliert. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Livestream mit einer begrenzten Teilnehmerzahl automatisch als vertraulich anzusehen ist. Maßgeblich können insbesondere die Zugangsbeschränkungen, die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises, die Erkennbarkeit der Teilnehmer und die Umstände des Gesprächs sein.
IV. Darf jemand meine Stimme veröffentlichen, um mich zu kritisieren?
Der veröffentlichende Nutzer berief sich auf seine Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK.Er erklärte, er habe die Äußerungen dokumentieren wollen, um das Verhalten des Betroffenen öffentlich zu kritisieren. Dieser habe nach seiner Darstellung falsche Informationen verbreitet und sich auf zweifelhafte Quellen berufen. Die Tonaufnahmen sollten seine Kritik belegen.
Grundsätzlich ist richtig: Auch kritische, zugespitzte und unterhaltende Beiträge in sozialen Netzwerken genießen den Schutz der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit endet aber nicht erst dort, wo falsche Tatsachen behauptet oder Menschen beleidigt werden. Sie muss auch mit den Persönlichkeitsrechten anderer in Einklang gebracht werden.Das LG Bochum nahm deshalb eine Abwägung vor.
Dabei erkannte das Gericht zwar an, dass ein Interesse an der Kritik journalistischer Arbeitsweisen bestehen kann. Es sah darin unter den konkreten Umständen jedoch keine ausreichende Rechtfertigung dafür, heimlich angefertigte Tonaufnahmen zu veröffentlichen.
Das Gericht greift dort eine Aussage aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf:„Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt.“Fundstelle: LG Bochum, Urteil vom 11.06.2026 – 8 O 92/26, Rn. 51, unter Verweis auf BGH, NJW 1958, 1344.
Darf man die Aussagen wenigstens sinngemäß wiedergeben?
Hier ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich.
Das Urteil verbietet nicht jede spätere Auseinandersetzung mit den Äußerungen aus einem privaten Gespräch. Es betrifft die Veröffentlichung einer heimlich angefertigten Tonaufnahme. Ob jemand über den Inhalt eines Gesprächs berichten oder daraus zitieren darf, ist eine eigenständige Rechtsfrage. Dabei kommt es unter anderem auf den Gesprächskontext, die Vertraulichkeit, den Inhalt und die widerstreitenden Interessen an.
Wer eine Person kritisieren möchte, kann sich daher nicht ohne Weiteres auf das Bochumer Urteil berufen, um heimliche Originalaufnahmen als Beweismittel öffentlich abzuspielen.V. Welche Rechte habe ich, wenn meine Stimme ohne Erlaubnis veröffentlicht wurde?
Das Urteil ist vor allem deshalb praxisrelevant, weil es zeigt, dass Betroffene die weitere Verbreitung einer Aufnahme gerichtlich verhindern lassen können.1. Unterlassung verlangen
Das LG Bochum bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
Eine bereits erfolgte rechtswidrige Veröffentlichung kann dabei grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr begründen.Betroffene können den Verantwortlichen daher auffordern, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen. Häufig geschieht dies zunächst durch eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Eine einstweilige Verfügung beantragen
Wenn die Gefahr besteht, dass eine Aufnahme erneut verbreitet wird, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein. Im entschiedenen Fall wurde der Betroffene zeitnah tätig: Nach der Veröffentlichung im März 2026 ließ er den anderen Nutzer abmahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist beantragte er am 10. April 2026 eine einstweilige Verfügung. Das LG Bochum sah die für den Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeit als gegeben an.
3. Die Löschung der Aufnahme verlangen
Neben einem Unterlassungsanspruch kann auch ein Anspruch auf Löschung rechtswidrig gespeicherter oder veröffentlichter Aufnahmen bestehen.
Dabei ist zwischen verschiedenen Maßnahmen zu unterscheiden: der Entfernung eines veröffentlichten Beitrags, der Löschung gespeicherter Aufnahmen und dem Verbot einer erneuten Veröffentlichung.
Welche Ansprüche bestehen und gegen wen sie gerichtet werden können, hängt vom Einzelfall ab.4. Schadensersatz oder Geldentschädigung prüfen
Eine unerlaubte Veröffentlichung kann außerdem Schadensersatzansprüche auslösen. Unter den Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO kommt insbesondere ein Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden in Betracht. Daneben kann bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung nach den Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu prüfen sein.
Allerdings führt nicht jede unzulässige Tonaufnahme automatisch zu einem Zahlungsanspruch.
Das LG Bochum hatte über eine Geldentschädigung nicht zu entscheiden. Aus dem Urteil lässt sich daher auch keine bestimmte Entschädigungshöhe ableiten.VI. Persönlichkeitsrecht oder DSGVO: Worauf kann ich mich berufen?
Besonders interessant ist die datenschutzrechtliche Einordnung der Entscheidung.
Eine identifizierbare Stimme kann ein personenbezogenes Datum sein. Ihre Aufzeichnung, Speicherung oder Veröffentlichung kann deshalb auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO darstellen, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
Im Bochumer Verfahren stützte das Gericht den Unterlassungsanspruch allerdings auf das nationale Persönlichkeitsrecht.
Dabei verwies es auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. September 2025 (Az. C-655/23).Der EuGH hatte entschieden, dass die DSGVO für sich genommen keinen eigenständigen gerichtlichen Anspruch vorsieht, der unabhängig von einem Löschungsbegehren allein darauf gerichtet ist, eine erneute rechtswidrige Datenverarbeitung für die Zukunft zu untersagen. Gleichzeitig stellte der EuGH klar, dass die DSGVO entsprechende nationale Rechtsbehelfe nicht ausschließt.
Das LG Bochum sah einen solchen Rechtsbehelf im deutschen Zivilrecht, nämlich im Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig: Wer verhindern möchte, dass eine rechtswidrige Tonaufnahme erneut veröffentlicht wird, ist nicht ausschließlich auf die Rechte aus der DSGVO angewiesen. Ob zusätzlich datenschutzrechtliche Ansprüche bestehen, muss daher gesondert geprüft werden.
VII. Ist die heimliche Aufnahme eines Livestreams auch strafbar?
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kann § 201 StGB relevant sein. Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Unter bestimmten Voraussetzungen macht sich strafbar, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt oder eine entsprechende Aufnahme gebraucht beziehungsweise Dritten zugänglich macht.
Ob ein konkreter Livestream als nichtöffentlich im Sinne dieser Strafvorschrift anzusehen ist, muss eigenständig geprüft werden.
Das LG Bochum musste über eine Strafbarkeit nicht entscheiden. Es stellte ausdrücklich klar, dass der zivilrechtliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unabhängig davon beurteilt werden kann. Eine rechtswidrige Veröffentlichung muss also nicht zugleich strafbar sein, damit Betroffene zivilrechtlich dagegen vorgehen können.VIII. Was sollten Sie tun, wenn jemand Ihre Stimme heimlich veröffentlicht?
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Äußerungen ohne Ihre Zustimmung aufgenommen und veröffentlicht wurden, sollten Sie möglichst systematisch vorgehen.- Beweise sichern: Dokumentieren Sie die Veröffentlichung, die Internetadresse, das Datum, den Account und den Zusammenhang. Sichern Sie nach Möglichkeit auch die betreffende Aufnahme, ohne sie selbst weiterzuverbreiten.
- Reichweite feststellen: Halten Sie fest, ob die Aufnahme öffentlich abrufbar ist, in weiteren Livestreams verwendet oder auf anderen Plattformen geteilt wurde.
- Keine unnötige öffentliche Auseinandersetzung beginnen: Ein Gegenkommentar verhindert die weitere Verbreitung nicht. Auch das LG Bochum sah darin keine gleichwertige Alternative zum Unterlassungsanspruch.
- Rechtliche Schritte prüfen lassen: Je nach Situation kommen eine Abmahnung, die Aufforderung zur Entfernung und Löschung sowie eine einstweilige Verfügung in Betracht.
- Plattform informieren: Zusätzlich kann eine Meldung an die Plattform sinnvoll sein. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung möglicher Ansprüche gegen denjenigen, der die Aufnahme veröffentlicht hat.
IX. Unsere Bewertung: Auch digitale Gespräche brauchen einen geschützten Raum
Das Urteil des LG Bochum verdeutlicht, dass die technischen Möglichkeiten sozialer Netzwerke die Persönlichkeitsrechte ihrer Nutzer nicht außer Kraft setzen.
Wer sich in einem begrenzten Teilnehmerkreis unterhält, muss grundsätzlich nicht damit rechnen, dass seine Worte heimlich aufgezeichnet und später einem unbegrenzten Publikum präsentiert werden.
Die Entscheidung ist deshalb nicht nur für klassische Livestreams relevant. Die zugrunde liegenden persönlichkeitsrechtlichen Maßstäbe können auch bei Sprachchats, geschlossenen Online-Gruppen oder digitalen Gesprächsrunden Bedeutung gewinnen. Ob tatsächlich ein vergleichbarer Schutz besteht, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen ab.
Aus unserer Sicht ist besonders wichtig, dass das Gericht die Möglichkeit zur öffentlichen Kritik nicht mit einem Recht zur Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen gleichsetzt. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Kritik. Sie berechtigt aber nicht uneingeschränkt dazu, das gesprochene Wort anderer Menschen als öffentliches Beweismittel einzusetzen.X. Fazit: Gegen heimlich veröffentlichte Tonaufnahmen können Sie sich wehren
Das Urteil des LG Bochum vom 11. Juni 2026 stärkt die Position von Menschen, deren Stimme ohne Einwilligung aufgezeichnet und veröffentlicht wurde.
Es zeigt, dass auch Gespräche in privaten Livestreams dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegen können. Wer heimlich angefertigte Tonaufnahmen öffentlich verbreitet, muss damit rechnen, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Wurde Ihre Stimme ohne Ihre Zustimmung aufgezeichnet oder im Internet veröffentlicht? Dann sollten Sie zeitnah prüfen lassen, ob Sie die Entfernung der Aufnahme und die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen verlangen können.Rechtsprechung und weiterführende Quellen
• LG Bochum, Urteil vom 11.06.2026 – 8 O 92/26• OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2026 – 15 W 48/26
• EuGH, Urteil vom 04.09.2025 – C-655/23 (Quirin Privatbank)
• BGH, Urteil vom 16.03.1983 – 2 StR 775/82
• OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997 – 4 U 128/97
• § 823 BGB, § 1004 BGB analog, § 201 StGB, Art. 82 DSGVO