1. Bodycams bei der Deutschen Bahn: Fahrgäste werden gefilmt
Bodycams kennt man vor allem von der Polizei. Inzwischen werden sie aber auch von Beschäftigten privater Unternehmen eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2026 stattet die Deutsche Bahn schrittweise Beschäftigte im Fernverkehr mit Bodycams aus. Die Kameras sollen insbesondere bei Konflikten mit Fahrgästen zum Einsatz kommen und das Personal vor Übergriffen schützen.
Nach den Angaben der Deutschen Bahn erfolgt keine dauerhafte Videoüberwachung. Die Beschäftigten aktivieren die Kameras vielmehr anlassbezogen in eskalierenden Situationen und kündigen die Aufnahme grundsätzlich vorher an.Derzeit werden nur Videoaufnahmen angefertigt, keine Tonaufnahmen. Die Aufzeichnungen werden verschlüsselt gespeichert und grundsätzlich nach 72 Stunden automatisch gelöscht.
Als datenschutzrechtliche Grundlage nennt die Deutsche Bahn ihre berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Ob sämtliche Voraussetzungen für den konkreten Einsatz erfüllt sind, ist damit allerdings noch nicht abschließend beurteilt. Die Bodycams werfen jedenfalls eine wichtige Frage auf: Wie müssen die gefilmten Personen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden? Genau damit hat sich der Europäische Gerichtshof beschäftigt.2. Was hat der EuGH entschieden?
Im Urteil vom 18. Dezember 2025 (C-422/24, Storstockholms Lokaltrafik) ging es um ein schwedisches Verkehrsunternehmen. Dessen Fahrkartenkontrolleure trugen Bodycams, mit denen bei Kontrollen Videoaufnahmen angefertigt wurden.Zwischen dem Unternehmen und der schwedischen Datenschutzaufsichtsbehörde war streitig, welche Informationspflichten für diese Aufnahmen gelten. Dabei ging es um die Abgrenzung zwischen zwei Vorschriften der DSGVO:
- Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflichten, wenn personenbezogene Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben werden.
- Art. 14 DSGVO gilt dagegen, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden, sondern beispielsweise aus einer anderen Quelle stammen.
Auch eine Videoaufnahme ist eine unmittelbare Datenerhebung
Der EuGH entschied, dass bei Bodycam-Aufnahmen Art. 13 DSGVO gilt. Denn die Daten werden unmittelbar bei den gefilmten Personen erhoben. Dass diese nicht aktiv an der Datenerhebung mitwirken, spielt keine Rolle. Der Gerichtshof stellte in Randnummer 33 ausdrücklich klar, dass die Erhebung personenbezogener Daten„keine besondere Handlung seitens der betroffenen Person“
voraussetzt. Das bedeutet: Wer mit einer Kamera gefilmt wird, muss seine Daten nicht bewusst zur Verfügung stellen, damit Art. 13 DSGVO Anwendung findet.
Diese Aussage ist auch für andere Formen der Videoüberwachung relevant.3. Muss jeder Fahrgast vor der Aufnahme eine Datenschutzerklärung erhalten?
Nein. Der EuGH verlangt nicht, dass gefilmten Personen vor jeder Aufnahme eine mehrseitige Datenschutzerklärung ausgehändigt wird. Er verweist vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gestuften Information, wie sie auch der Europäische Datenschutzausschuss in seinen Leitlinien zur Videoüberwachung beschreibt.
Dabei werden die Informationen auf zwei Ebenen verteilt.
Erste Ebene: Die wichtigsten Informationen
Die betroffenen Personen sollen bereits vor beziehungsweise bei der Datenerhebung die wesentlichen Angaben erhalten. Dazu gehören insbesondere Informationen darüber, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, welchem Zweck die Aufnahme dient und wo weitere Datenschutzhinweise zu finden sind.Zweite Ebene: Die vollständigen Datenschutzhinweise
Weitere Informationen können beispielsweise über einen QR-Code, einen Link oder auf andere leicht zugängliche Weise bereitgestellt werden. Dort müssen dann die erforderlichen Angaben nach Art. 13 DSGVO zu finden sein, etwa zur Rechtsgrundlage, zur Speicherdauer, zu möglichen Empfängern und zu den Betroffenenrechten.
Wichtig ist, dass die Informationen tatsächlich zugänglich sind. Ein bloßer Hinweis auf eine Datenschutzerklärung, die sich nur mit erheblichem Aufwand finden lässt, genügt nicht.
4. Wie informiert die Deutsche Bahn über ihre Bodycams?
Die Deutsche Bahn hat für den Bodycam-Einsatz eigene Datenschutzhinweise veröffentlicht. Darin erläutert sie unter anderem, wann die Kameras aktiviert werden, zu welchen Zwecken die Aufnahmen erfolgen und wie lange diese gespeichert werden. Außerdem informiert die Bahn über die verantwortliche Stelle, die Rechtsgrundlage und die Rechte der betroffenen Personen.
Nach ihren Angaben kündigen die Beschäftigten eine Aufnahme grundsätzlich an. Die Kameras sind zudem erkennbar und verfügen über eine Aktivitätsanzeige. Die vollständigen Informationen stehen online zur Verfügung.Dieses Vorgehen veranschaulicht, wie Unternehmen eine gestufte Information praktisch umsetzen können.
Ob die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall sämtliche Anforderungen der DSGVO erfüllt, lässt sich daraus allein allerdings nicht ableiten.
5. Was bedeutet das Urteil für andere Unternehmen?
Die Entscheidung betrifft nicht nur Bodycams in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der EuGH stellt einen allgemeinen Grundsatz klar: Personenbezogene Daten können auch dann unmittelbar bei einer Person erhoben werden, wenn diese lediglich beobachtet oder gefilmt wird. Das ist beispielsweise für Unternehmen relevant, die Kameras in Verkaufsräumen, an Eingängen oder auf Betriebsgeländen einsetzen.
Auch Apotheken, Einzelhandelsgeschäfte oder andere Dienstleistungsunternehmen müssen ihre Kunden grundsätzlich über eine Videoüberwachung informieren.
Allerdings führt das Urteil nicht zu völlig neuen Anforderungen. Die Möglichkeit einer gestuften Information ist bereits aus den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Videoüberwachung bekannt. Der EuGH bestätigt diese Vorgehensweise nun ausdrücklich im Zusammenhang mit Bodycams.Für Unternehmen besteht deshalb nicht allein aufgrund des Urteils Anlass, sämtliche Datenschutzhinweise neu zu erstellen. Wer bereits Kameras einsetzt, sollte aber überprüfen, ob die Betroffenen rechtzeitig und ausreichend informiert werden.
6. Dürfen Unternehmen jetzt generell Bodycams einsetzen?
Nein. Das wäre eine falsche Schlussfolgerung aus dem Urteil. Der EuGH hat ausschließlich entschieden, welche Informationspflichten bei der Datenerhebung durch Bodycams gelten. Er hat nicht entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz solcher Kameras insgesamt zulässig ist.
Dafür benötigen Unternehmen weiterhin eine geeignete Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei einem Einsatz zum Schutz von Beschäftigten kann insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommen. Dafür müssen aber die berechtigten Interessen des Unternehmens gegen die Interessen und Grundrechte der gefilmten Personen abgewogen werden.
Außerdem muss die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig sein. Dabei kann beispielsweise eine Rolle spielen, ob die Kameras dauerhaft aufzeichnen oder nur bei konkreten Konflikten aktiviert werden.
Auch der Einsatz gegenüber Beschäftigten selbst kann zusätzliche datenschutz- und arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen.Eine ordnungsgemäße Information macht eine ansonsten unzulässige Videoüberwachung nicht rechtmäßig.7. Fazit: Auch bei Bodycams gilt – Datenschutz beginnt vor der Aufnahme
Das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2025 bringt vor allem Klarheit bei der Frage, wann Unternehmen über Videoaufnahmen informieren müssen. Werden personenbezogene Daten unmittelbar durch eine Kamera erfasst, gelten grundsätzlich die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
Eine aktive Mitwirkung der gefilmten Personen ist dafür nicht erforderlich.
Unternehmen dürfen die Informationen gestuft bereitstellen. Die wesentlichen Angaben müssen aber rechtzeitig verfügbar sein, während die vollständigen Datenschutzhinweise leicht zugänglich sein müssen. Für Unternehmen, die bereits Videoüberwachung einsetzen, ist die Entscheidung daher vor allem eine Gelegenheit, die vorhandenen Hinweise auf Vollständigkeit und Verständlichkeit zu überprüfen.
Denn auch wenn eine Videoaufnahme rechtlich zulässig ist, müssen die Betroffenen wissen, dass und warum ihre Daten verarbeitet werden.