Ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Februar 2025 (Az. 5 U 30/24) hat für Klarheit im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und wirtschaftlichen Interessen im E-Commerce gesorgt. Es bestätigt: Betreiber von Online-Marktplätzen sind nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Gastzugang für Bestellungen anzubieten.

Hintergrund des Falls

Ein Verbraucherschutzverein hatte geklagt, weil ein großer Online-Marktplatz nur Bestellungen über ein dauerhaftes Kundenkonto zulässt. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Zudem wurde kritisiert, dass die personalisierte Werbung auf Basis der Bestellhistorie ohne explizite Einwilligung erfolge.

Die Beklagte hingegen argumentierte, dass ein Kundenkonto zur Betrugsprävention, zur Abwicklung von Reklamationen und zur effizienten Kommunikation notwendig sei – und dies mit dem Datenschutzrecht vereinbar sei.

Das Urteil: Kein Zwang zum Gastzugang

Das Gericht wies die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. Es stellte klar, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, wenn ein Onlinehändler – wie im konkreten Fall – ein fortlaufendes Kundenkonto verlangt und dieses zur Vertragserfüllung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen genutzt wird.

Der Grundsatz der Datenminimierung erfordere nicht zwingend die geringstmögliche Datenmenge, sondern eine angemessene Erhebung im Verhältnis zum verfolgten Zweck. Im E-Commerce kann dies beispielsweise Bonitätsprüfungen, Altersverifikation und Schutz vor Betrugsfällen umfassen – was ein Kundenkonto erleichtert.

Personalisierte Werbung ohne Einwilligung?

Auch der zweite Streitpunkt – die Nutzung von Kundendaten zur Personalisierung von Werbung – wurde vom Gericht zugunsten der Beklagten entschieden. Die Personalisierung sei im Rahmen der Direktwerbung zulässig, wenn sie auf einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruhe. Eine explizite Einwilligung sei nicht zwingend notwendig, sofern ein klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolge – was im konkreten Fall gegeben war.

Bedeutung für Onlinehändler

Das Urteil ist ein deutliches Signal an E-Commerce-Anbieter: Solange die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und eine schlüssige Interessenabwägung erfolgt, können Betreiber auf ein verpflichtendes Kundenkonto setzen. Gleichzeitig ist aber auch klar: Transparente Kommunikation mit den Kunden über Zweck und Umfang der Datennutzung bleibt essenziell, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Unser Fazit

Die Entscheidung stärkt die Position von Online-Plattformen und verdeutlicht, dass Datenschutz nicht pauschal gegen unternehmerische Interessen steht. Die Anforderungen der DSGVO sind erfüllbar – wenn Prozesse sauber dokumentiert und kommuniziert werden. Wer als Shopbetreiber auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Datenschutzstruktur regelmäßig prüfen lassen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer individuellen rechtlichen und technischen Beratung, damit Ihr Onlinegeschäft rechtskonform und erfolgreich bleibt.